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Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Terminologie

1.1. Die folgenden Ausdrücke haben, wenn sie im Zusammenhang mit einem Vertragsdokument verwendet werden, das die Lieferung oder Bereitstellung von Dienstleistungen durch HOPPE AG vorsieht, sofern nicht anders angegeben, die unten angegebene Bedeutung.
„HOPPE“: HOPPE AG, mit Sitz in Industriezone 1/5 – Eurocenter, I-39011 Lana (BZ);
„Besteller“: bezeichnet den Auftragnehmer, der im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit HOPPE einen Vertrag über die Lieferung von Waren, die von HOPPE vermarktet werden, oder über die Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeiten durch HOPPE abgeschlossen hat;
„Verbraucher“: ist der Endverbraucher und bezeichnet die Vertragspartei, die als Endverbraucher im Sinne des Gesetzesdekrets 206/2005 mit HOPPE einen Vertrag über die Lieferung von Waren, die von HOPPE hergestellt und vermarktet werden, oder über die Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeiten durch HOPPE abgeschlossen hat;
„Besondere Bedingungen“: bezieht sich auf jene besonderen Bedingungen, die zusammen mit den Allgemeinen Bedingungen das Vertragsverhältnis zwischen HOPPE und dem Kunden regeln;
„Ware“: bezeichnet jede von HOPPE vermarktete Ware;
„Dienstleistung“: bezeichnet jede von HOPPE im Auftrag des Bestellers ausgeführte Tätigkeit;
„Arbeit“: bezeichnet die von HOPPE für den Besteller hergestellte Ware;
„Preise“: die Preise in der HOPPE-Preisliste oder die jeweils mit dem Besteller vereinbarten Preise;
„die Parteien“: HOPPE und der Besteller.

§ 2 Vertragsschluss und Disziplin

2.1. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn HOPPE dem Besteller mitteilt, seinen Auftrag erhalten sowie angenommen zu haben oder, in Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Annahme, mit Beginn der Ausführung des vom Besteller erhaltenen Auftrags durch HOPPE.

2.2. Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen stellen einen wesentlichen und integralen Bestandteil der zwischen HOPPE und dem Besteller abgeschlossenen Kauf- und Lieferverträge dar. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von HOPPE erfolgen ausschließlich aufgrund der schriftlich vereinbarten und von den Parteien akzeptierten besonderen Bedingungen und auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2.3. Alle Änderungen dieser Bedingungen werden schriftlich mitgeteilt.

§ 3 Preise

3.1. Sofern in den besonderen Bedingungen, in der Auftragsbestätigung oder auf jeden Fall schriftlich zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder, in Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Auftragsannahme, zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des vom Besteller erhaltenen Auftrags durch HOPPE, gültigen Preislisten angegeben sind.

3.2. Die Preise verstehen sich immer in Euro, ohne Mehrwertsteuer und gesetzliche Steuern, und gelten ab Lager HOPPE.

3.3. Abweichend von den Bestimmungen laut 3.1. und sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann, wenn die Ausführung der Lieferung von Waren und Dienstleistungen einen Beginn bei der Leistungserbringung später als 3 Monaten nach der Auftragsbestätigung vorsieht, die vertragliche Gegenleistung im Verhältnis zu den Erhöhungen des Einheitspreises angepasst werden, wenn die in der aktuellen Preisliste vorgesehenen Preise um mehr als 2 % und bis zu 10 % gestiegen sind.

3.4. Ungeachtet der Bestimmungen von 3.1. behält sich HOPPE das Recht vor, auch nach Vertragsabschluss und/oder Auftragsannahme Preisanpassungen vorzunehmen, insbesondere aufgrund von außergewöhnlichen Rohstoffpreissteigerungen oder Erhöhungen der Lohnkosten infolge von Tarifvertragsänderungen.

3.5. Im Falle von Erhöhungen von mehr als 10 % des Preises gegenüber dem im angenommenen Auftrag angegebenen Preis hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und HOPPE die bereits entstandenen, dokumentierten Kosten zu erstatten.

3.6. Etwaige dem Kunden gewährte Rabatte werden unter Bezugnahme auf die Einheitspreise berechnet, die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung oder, in Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Annahme, zum Zeitpunkt des Beginns der Ausführung des vom Besteller erhaltenen Auftrags durch HOPPE in der gültigen Preisliste angegeben sind.

3.7. Bei Zahlungsverzug des Bestellers entfallen die von HOPPE gewährten Rabatte und Ermäßigungen automatisch.

§ 4 Zahlungsbedingungen und -konditionen

4.1. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

4.2. Nur Zahlungen, die direkt an den Hauptsitz von HOPPE geleistet werden, sind gültig. HOPPE kann die Zahlung per Wechsel verweigern und kann die Zahlung auch durch Verrechnung von Krediten des Bestellers, der kein Verbraucher ist, verweigern.

4.3. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung des vereinbarten Preises später als 10 Tage nach dem vereinbarten Termin oder wenn Ereignisse eintreten, die zu einer Verringerung der Zuverlässigkeit führen würden, kann HOPPE jede weitere Lieferung von Produkten an den Besteller, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen und separaten Vertrag mit dem Besteller steht, wirksam aussetzen, bis der Besteller den fälligen Betrag bezahlt hat.

4.4. Eine verspätete Zahlung zieht für den Besteller, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen an HOPPE zum Leitzins, erhöht um 7 Punkte, ab dem Datum jeder einzelnen Fälligkeit bis zum Datum der tatsächlichen Zahlung nach sich.

4.5. Unbeschadet des Vorstehenden gilt jeder Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen nach dem Fälligkeitsdatum als wesentliche Verzögerung und berechtigt HOPPE zur Kündigung des Vertrags.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1. HOPPE behält sich den Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen gegen den Besteller, einschließlich Zinsen und Kosten, beglichen sind. Der Risikotransfer wird durch den Absatz 6 reguliert. Der Besteller ist zum Schadenersatz verpflichtet, mit Ausnahme der Verpflichtung, alle Schulden an HOPPE zu begleichen.

§ 6 Lieferung

6.1. Die Lieferbedingungen werden jeweils schriftlich vereinbart; die Lieferbedingungen sind für HOPPE nicht bindend.

6.2. Verpackungs- und Lieferkosten gehen, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers.

6.3. Die Risiken im Zusammenhang mit der Unversehrtheit, der Beschädigung und dem Verlust der Produkte werden von HOPPE ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Produkte an den Besteller oder den vom Besteller beauftragten Spediteur oder von HOPPE im Namen und im Auftrag des Bestellers nicht mehr getragen.

6.4. Sofern nicht anders vereinbart, gehen alle mit dem Transport zusammenhängenden und damit verbundenen Kosten sowie die Kosten für das Be- und Entladen und das Auspacken zu Lasten des Bestellers.

§ 7 Garantie

7.1. Gemäß Art. 1490 des italienischen Bürgerlichen Gesetzbuches und nachfolgender Artikel garantiert HOPPE, dass die Produkte, die Gegenstand des Vertrages sind, frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind, die sie für den vorgesehenen Verwendungszweck ungeeignet machen.

7.2. Der Besteller hat die Produkte bei Lieferung unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel – einschließlich des Fehlens der zugesicherten Qualität müssen unverzüglich, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Produkte schriftlich beanstandet werden. Die verborgenen Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich beanstandet werden. Bei Waren, die in/auf andere(n) Gegenstände(n) montiert oder angebracht werden sollen, hat der Käufer vor der Montage oder Anwendung zusätzlich zu der zum Zeitpunkt der Lieferung durchgeführten Prüfung eine weitere Prüfung zur Feststellung etwaiger Mängel durchzuführen, es sei denn, diese Prüfung ist für den Käufer unzumutbar. Mangels rechtzeitiger Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt.

7.3. Selbst wenn der Besteller kein Verbraucher ist, beträgt die Dauer der in Absatz 7.1 genannten Garantie 2 (zwei) Jahre. Diese Frist beginnt mit der Lieferung des Produkts.

7.4. HOPPE garantiert auch den guten Resista®-Oberflächenflächenschutz seiner Produkte sowie das gute Funktionieren der HOPPE-Griffe für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Kaufdatum durch den ersten Endverbraucher, was durch Vorlage des Kassenbons nachzuweisen ist. Die Gewährleistung erstreckt sich auf Mängel, die nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind; insbesondere hinsichtlich der Resista®-Oberfläche auf Beschlagen oder Unterwandern („Fleckenbildung“) oder Ablösen der Schutzschicht sowie bei den Griffen auf Mängel in der Übertragung der Drehbewegung am Türschloss oder an der Drehleiste bzw. den Blenden des Fensters oder an der Schließmechanik, wobei alle auswechselbaren Detailteile (z. B. Schrauben, Verbindungsbolzen, Federn etc.) sowie Türen, Fenster und Schlösser ausdrücklich ausgeschlossen sind. HOPPE verpflichtet sich, nach Vorlage des Produkts und des Kassenbons und für den Höchstbetrag des daraus resultierenden Verkaufspreises das Produkt oder seine einzelnen Bestandteile – auf eigene Kosten zu ersetzen oder zu reparieren. Die Meldung des Mangels muss innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Mangels an HOPPE in der in Punkt 8.1 vorgesehenen Weise erfolgen. Die entsprechende Handlung ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum der Entdeckung vorgeschrieben.

7.5. Die Garantie wird unwirksam, wenn die Produkte für andere Zwecke als die, für die sie verkauft wurden, verwendet werden, sowie für Mängel und Fehler, die auf unsachgemäße Montage oder Installation oder auf eine unangemessene Behandlung oder Wartung zurückzuführen sind, die nicht den von HOPPE vorgeschlagenen entsprechen.

7.6. Die Beweislast für den korrekten Gebrauch und das Fehlen von Installations- und Wartungsfehlern liegt beim Kunden und in den in Punkt 7.4 genannten Fällen beim ersten Endbenutzer.

7.7. Die Garantie gilt weder für technische Eingriffe, die von nicht von HOPPE autorisiertem Personal vorgenommen werden, noch für Mängel, die durch nicht von HOPPE oder von Ihnen nicht autorisierten Unternehmen gelieferte Nicht-Original-Ersatzteile verursacht wurden, noch für Schäden, die durch das Verhalten Dritter, durch Zufall oder durch höhere Gewalt verursacht wurden.

7.8. HOPPE haftet nicht für Schäden, die durch Mängel oder Fehler der Produkte entstehen.

§ 8 Mängelrüge und Reklamationen

8.1. Die Mängelrüge muss im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen per Einschreiben an HOPPE AG, Industriezone 1/5 – Eurocenter, I-39011 Lana (BZ) erfolgen und den Mangel und die beanstandeten Unstimmigkeiten detailliert enthalten.

8.2. Während der in Art. 7 genannten Garantiezeit lässt HOPPE nach eigenem Ermessen die Produkte durch von selbst beauftragten Personen reparieren oder ersetzt sie, wenn sie sich als defekt erweisen.

8.3. HOPPE kann die Mängelbeseitigung verweigern, wenn im Falle eines Zahlungsverzugs seitens des Bestellers dieser nicht im Voraus anbietet, die Zahlung des geschuldeten Betrags zu leisten.

8.4. Im Falle einer Rüge trägt der Besteller alle Kosten im Zusammenhang mit der Beurteilung von Mängeln, die HOPPE entweder durch seine eigenen Mitarbeiter oder durch Dritte vorgenommen hat.

8.5. Reklamationen wegen Preisabweichungen werden nur innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungsdatum akzeptiert.

§ 9 Verantwortung von HOPPE gegenüber dem Verbraucher

9.1. Für den Fall, dass die Produkte von HOPPE an den Verbraucher verkauft werden, gelten die Garantiebestimmungen der Art. 128 ff. des Gesetzesdekrets. 206/2005 (Konsumkodex).

§ 10 Gewerbliches und geistiges Eigentum

10.1. Der Besteller verpflichtet sich, die gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte, die den von HOPPE vertriebenen Produkten innewohnen sowie die von HOPPE verwendeten Marken und Kennzeichen und die mit den Produkten verbundenen Gebrauchs- und Ziermodelle zu respektieren.

10.2. Im Falle eines Verstoßes des Bestellers gegen die in dieser Klausel vorgesehenen Verpflichtungen ist der Besteller verpflichtet, an HOPPE als Vertragsstrafe einen Betrag in doppelter Höhe der Kosten zu zahlen, die HOPPE bzw. demjenigen, der für HOPPE tätig war, für den Entwurf und die Herstellung des Produkts, welches Gegenstand des Verstoßes ist, entstanden sind, unbeschadet der Entschädigung für jeden größeren erlittenen und noch zu erleidenden Schaden.

§ 11 Ausfälle und Verzögerungen von HOPPE

11.1. Es kann keine Verantwortung für die Nichterfüllung oder Verzögerung bei der Erfüllung der von HOPPE eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen übernommen werden, die durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurden, wie z. B. Streiks, Schließungen, Kriege, Unruhen, Aufstände, Brände, Explosionen, Erdbeben, Überschwemmungen, plötzlichen Materialmangel für die Herstellung der Produkte aufgrund von Sachverhalten oder Handlungen Dritter, die Unfähigkeit, Export- und/ oder Import- und/oder Marketinglizenzen für Waren, Materialien oder Produkte zu erhalten oder zu widerrufen.

11.2. Für den Fall, dass HOPPE die Einhaltungsfrist in anderen als den in Art. 11.1 genannten Fällen nicht einhält, gewährt der Besteller HOPPE eine Verlängerung der Einhaltungsfrist um 20 Tage.

§ 12 Ausdrückliche Kündigungsklausel

12.1. Im Falle der Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Art. 10, im Falle der Nichtzahlung oder verspäteten Zahlung einer einzelnen Rechnung von HOPPE später als 14 Tage ab Fälligkeitsdatum und im Falle der Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens mit den Gläubigern hat HOPPE das Recht, alle Verträge mit dem Besteller durch einfache schriftliche Mitteilung an den Besteller zu kündigen.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Das Gericht von Bozen (I) verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit für die Beilegung von Streitigkeiten, außer bei Verbraucherverträgen.

13.2. Dieser Vertrag unterliegt den Regeln des italienischen Rechts, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG).

§ 14 Informationen über die Verarbeitung von Personendaten

14.1. Personenbezogene Daten werden unter vollständiger Wahrung der Rechte, der Freiheit und der Ehre der Personen für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausführung von Liefer- und Kaufverträgen und im Allgemeinen zur Erfüllung aller gesetzlichen und EU-Verpflichtungen sowie für kommerzielle, informative, wissenschaftliche und statistische Zwecke von HOPPE S.p.A. computergestützt und/oder auf Papier erfasst und verarbeitet. Die Angabe von personenbezogenen Daten ist freiwillig. Jegliche Verweigerung der Bereitstellung personenbezogener Daten sowie die Änderung und/oder Löschung der gespeicherten Daten kann die Nicht- oder teilweise Erfüllung des Vertrags durch HOPPE S.p.A. zur Folge haben. Im Rahmen der oben beschriebenen Zwecke können personenbezogene Daten auch an Vertragspartner von HOPPE, auch im Ausland, übermittelt werden. Der Besteller hat das Recht, jederzeit Auskunft über die von HOPPE gesammelten Daten und deren Verwendung, die Löschung und/oder Sperrung von gesetzeswidrig verarbeiteten Daten, die Aktualisierung, Änderung oder Ergänzung sowie die Bestätigung der Übermittlung aktualisierter, geänderter und integrierter Daten an Dritte zu verlangen oder sich der Verarbeitung der Daten zu widersetzen. Der Inhaber der Datenverarbeitung ist HOPPE AG, in der Person des gesetzlichen Vertreters pro tempore, mit Sitz in der Industriezone 1/5 – Eurocenter, I-39011 Lana (BZ). Der Inhaber der Datenverarbeitung ist Herr Andreas Caminada, wohnhaft in I-39012 Meran (BZ). Eine aktuelle Liste der Verantwortlichen kann unter www.hoppe.com/it-de/datenschutzerklaerung oder bei der Hauptgeschäftsstelle von HOPPE AG, Industriezone 1/5 – Eurocenter, I-39011 Lana (BZ), angefordert werden. Der Besteller erklärt ausdrücklich, alle Klauseln dieses Vertrages zur Kenntnis genommen zu haben und zu akzeptieren und gemäß und im Sinne der Artikel 1341 und 1342 des italienischen Zivilgesetzbuches die folgenden Artikel ausdrücklich zu genehmigen:

Art. 3 Preise
Art. 4 Zahlungsbedingungen und -konditionen
Art. 5 Eigentumsvorbehalt
Art. 7 Garantie
Art. 8 Reklamationen
Art. 10 Gewerbliches und geistiges Eigentum
Art. 11 Ausfälle und Verzögerungen von HOPPE
Art. 12 Ausdrückliche Kündigungsklausel
Art. 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(Stand 03/2019)