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§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschliesslich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Individuelle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller, welche von diesen Verkaufsbedingungen abweichen, sind nur in Schriftform gültig.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten.

4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn bei künftigen Geschäften nicht besonders auf die Geltung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen hingewiesen wurde.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind bis zu dem im Angebot festgelegten Datum gültig.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als «vertraulich» bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Bestätigungen

1. Die uns erteilten Aufträge sind erst dann für uns bindend, wenn sie von uns schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt sind.

2. Eine Anfechtung unsererseits wegen Irrtums gilt auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie nicht unverzüglich, aber in angemessener Frist seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes erfolgt.

§ 4 Preise

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk», ausschliesslich transportbedingte Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten.

§ 5 Versand

1. Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht spätestens mit Verlassen des Werkes/Lagers die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Abnehmer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

2. Die Versandkosten trägt der Abnehmer. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 6 Bezahlung

1. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt per Bank- oder Postüberweisung. Andere Zahlungsarten bedürfen der Schriftform. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, soweit ältere Rechnungen noch unbeglichen sind.

2. Mit nicht rechtskräftig festgestellten oder von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Abnehmer weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

3. Bei Zahlungsverzug werden als Verzugszinsen die entsprechenden banküblichen Sätze in Rechnung gestellt. Alle Zahlungen sind ausschliesslich an uns zu leisten. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Alle unsere Forderungen – einschliesslich derjenigen, für die wir Wechsel in Zahlung genommen haben – werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss genaue Anhaltspunkte bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall berechtigt, unsere noch ausstehenden Leistungen so lange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Wir können ausserdem die Weiterveräusserungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen und deren Rückgabe verlangen.

§ 7 Lieferzeit, Höhere Gewalt, Arbeitskampfmassnahmen

1. Verabredete oder mitgeteilte Liefertermine werden möglichst eingehalten, sind aber unverbindlich. Verbindlich sind Liefertermine nur, soweit sie ausdrücklich als solche vereinbart werden.

2. Wenn der Zulieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Gleiches gilt, wenn wir selber von solchen Ereignissen betroffen werden. Wird durch die vorerwähnten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Entsprechendes gilt auch im Falle von Streik und Aussperrung. Verlängert sich in diesen 3 Fällen die Lieferzeit oder wird der Zulieferer von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche des Abnehmers. Treten die o.a. Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

3. Hindernisse der in voranstehendem Absatz genannten Art hat die betroffene Vertragspartei dem Vertragspartner innerhalb von 2 Arbeitstagen mitzuteilen. Unterlässt sie dies, treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

§ 8 Mängelrüge, Haftung insbesondere Mängelhaftung und Retourlieferungen

1. Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen nach den Regeln des Handelskaufes geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäss nachgekommen ist. Die Feststellung von Mängeln muss der Besteller innerhalb von fünf Tagen, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb von fünf Tagen nach Erkennbarkeit schriftlich mitteilen. Der Besteller wird bei Waren, die in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht werden sollen, vor dem Einbau oder der Anbringung eine erneute Untersuchung auf erkennbare Mängel vornehmen, es sei denn diese Untersuchung ist dem Besteller nicht zumutbar. Unterbleibt die Mängelanzeige gilt die Ware insoweit als genehmigt.

2. Im Falle berechtigter Mängelrügen steht uns zunächst ein Nacherfüllungsrecht zu, wobei wir nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung vornehmen können. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemässen Gebrauch.

3. Hat der Besteller die mangelhafte Ware gemäss ihrer Art und ihrem Verwendungszweck selbst oder durch einen beauftragten Dritten in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann der Besteller Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware («Aus- und Einbaukosten») nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
a) Erforderlich sind nur solche Aufwendungen, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und uns vom Besteller durch Vorlage aussagekräftiger schriftlicher Belege nachgewiesen werden.
b) Über die erforderlichen Aus- und Einbaukosten hinausgehende Forderungen des Bestellers, insbesondere Kosten für mangelbedingte Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine Aus- und Einbaukosten und daher nicht im Rahmen der Nacherfüllung erstattungsfähig.
c) Kein Aufwendungsersatz kann für solche Ein- und Ausbaukosten verlangt werden, die dadurch entstanden sind, dass der Besteller bereits während des Einbaus die Mangelhaftigkeit der Waren oder ernsthafte Anzeichen eines Mangels an den Waren erkannt hat und trotzdem mit dem weiteren Einbau der Waren nicht abgewartet hat. Unser Aufwendungsersatz beschränkt sich in diesem Fall auf die Aufwendungen für den Aus- und Wiedereinbau der Sachen in dem Stadium, in dem der Besteller den Mangel entdeckt hat.
d) Eine Verrechnung des Bestellers mit etwaigen Aufwendungsersatzansprüchen für Aus- und Einbaukosten ohne unsere Einwilligung ist ausgeschlossen. § 6.2 bleibt unberührt.
e) Ein Vorschussrecht des Bestellers für Aus- und Einbaukosten besteht nicht.

4. Soweit die vom Besteller für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall gemäss § 8, Ziffer 3, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismässig sind, behalten wir uns das Recht vor, den Aufwendungsersatz zu verweigern. Eine Unverhältnismässigkeit liegt jedenfalls regelmässig dann vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten einen Wert in Höhe von 150 % des (Netto-) Kaufpreises der Ware in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

5. Vor der Geltendmachung weiterer Rechte hat der Besteller schriftlich eine angemessene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Dies gilt nicht, wenn wir zuvor die Nacherfüllung ausdrücklich abgelehnt haben. Ist die zu liefernde Sache nur der Gattung nach bestimmt, scheiden verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche jeglicher Art aus. Im Übrigen bestehen uns gegenüber Schadenersatzansprüche nur, wenn uns hinsichtlich des Schadeneintrittes grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen ist; Art. 199 OR bleibt unberührt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht für sonstige Schädigungen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfenberuhen.

6. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie setzt voraus, dass unsererseits eine solche Garantie ausdrücklich und schriftlich erteilt worden ist. Der Besteller hat bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen uns unverzüglich aus der beanstandeten Lieferung geeignete Lieferteile zwecks Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

7. Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung; die längere Verjährungsfrist gemäss Art. 210 Abs. 2 OR bleibt unberührt. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach Art. 135 OR. Sie kann auch durch schriftliche Einredeverzichtserklärung von HOPPE gehemmt werden.

8. Im Falle der Ersatzpflicht wegen einer von uns zu vertretenen Verletzung vertraglicher Pflichten ist der Ersatzanspruch auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht für sonstige Schädigungen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.

10. Retourlieferungen des Bestellers bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Erfolgt die Rücklieferung an uns wegen eines berechtigten Rücktritts, z. B. aufgrund Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware, so besteht ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung, wenn der Besteller ein besonderes Interesse an der Rücknahme der Ware durch uns besitzt.

§ 9 Lieferungen

1. Bestellmengen werden in Verpackungseinheiten ausgeliefert. Mehr- oder Minderlieferungen bei kundenspezifischen Produkten bis zu 10 % sind fertigungsbedingt möglich und gelten daher als vereinbart.

2. Teillieferungen, für die Rechnungen erteilt werden, gelten als gesonderter Vertrag.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen durch uns in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräusserung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäss nachfolgender Nummer 5 auch tatsächlich auf uns übergehen.

4. Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemässen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräussern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf unsererseits in Folge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

5. Der Besteller tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschliesslich etwaiger Saldoforderungen an uns ab. Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seiner Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die hieraus entstandene Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstückes/Gebäudes in Höhe der Fakturenwerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest ab. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig, und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an uns weiter. Die voranstehenden Abtretungen werden von uns angenommen.

6. Der Besteller ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Bestellers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers. In diesem Fall sind wir hiermit vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere sämtlichen Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des Bestellers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

8. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter sind wir unter Angabe des Pfandgläubigers oder des sonstigen Dritten sofort zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls das Widerspruchsverfahren und eine Widerspruchsklage gemäss Art. 106 ff. ZPO einleiten können. Soweit der Pfandgläubiger oder sonstige Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten eines Widerspruchsverfahrens zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9. In einer Rücknahme des Liefergegenstandes aufgrund des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann unsererseits ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware können wir uns durch freihändigen Verkauf befriedigen.

10. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

11. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, bestehen.

§ 11 Werkzeugkosten

1. Von den Werkzeugkosten werden grundsätzlich nur Anteile, getrennt vom Warenwert, berechnet. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge; sie bleiben vielmehr Eigentum und im Besitz des Herstellers. Der Hersteller verpflichtet sich, die Werkzeuge 1 Jahr nach der letzten Lieferung für den Besteller aufzubewahren. Wird vor Ablauf dieser Frist vom Besteller mitgeteilt, dass innerhalb eines weiteren Jahres Bestellungen aufgegeben werden, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist um ein weiteres Jahr. Nach dieser Zeit und ausbleibenden Nachbestellungen kann der Hersteller frei über die Werkzeuge verfügen.

2. Anfallende Werkzeugkosten für nicht zum Tragen kommende Aufträge: Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium (durch Schwierigkeit der Formgebung oder der Umformung) oder in der Anlaufzeit zur Annullierung kommen, behalten wir uns die Abrechnung der entstandenen Kosten vor. Dabei werden für die Freigabe der Muster die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe je nach Höhe des vorgesehenen Monatsbedarfs die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren in Rechnung gestellt.

3. Die angearbeiteten, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben vier Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.

§ 12 Abnahmefrist

1. Hat der Käufer die bestellte Ware innerhalb einer bestimmten Frist abzurufen oder abzunehmen, so steht es uns frei, nach Ablauf dieser Frist ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten oder Rechnung zu erteilen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist CH-7537 Müstair/GR.

2. Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist CH-7537 Müstair/GR.

3. Anwendbar ist Schweizer Recht.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Statt der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Regelung gilt sinngemäss im Falle einer ergänzungsbedürftigen Lücke.

(Stand 01/2019)