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§ 1 Auftragserteilung

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen HOPPE AG, Stadtallendorf („HOPPE“) und dem Vertragspartner („Verkäufer“) richten sich nach diesen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Entgegenstehenden oder abweichenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch dann nicht, wenn HOPPE die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von HOPPE‘s Einkaufsbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Verkäufers vorbehaltlos annimmt oder widerspruchslos bezahlt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen HOPPE und dem Verkäufer.

1.2 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bei Vertragsschluss sind nur wirksam, wenn sie von HOPPE schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Vertragsänderungen nach Vertragsschluss. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von fünf Werktagen seit Zugang an, ist HOPPE zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Verkäufer nicht binnen fünf Werktagen seit Zugang widerspricht.

1.3 HOPPE kann zumutbare Änderungen des Liefergegenstands in Konstruktion und Ausführung verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere etwaige Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

§ 2 Preise, Fracht, Verpackung

2.1 Bestellpreise von HOPPE gelten als Festpreise für die Bestellmenge. Soll eine Preisgleitung gelten, so muss sie von HOPPE ausdrücklich und vorab schriftlich genehmigt sein.

2.2 Der Preis gilt, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, frei Empfangsstelle.

2.3 Verpackung wird nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die Rückgabe der Verpackung bedarf ebenso einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

2.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen HOPPE im gesetzlichen Umfang zu.

§ 3 Liefertermine und Rücktritt

3.1 Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und Lieferfristen sind verbindlich. Als Tag der Lieferung gilt die Warenannahme bei HOPPE.

3.2 Werden vereinbarte Liefertermine oder -fristen nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf die HOPPE wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche.

3.3 Sieht der Verkäufer Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an einer Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er HOPPE unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren. Wird eine beschleunigte Beförderung zur Einhaltung von Lieferterminen erforderlich, so trägt der Verkäufer die Mehrkosten. Außerdem ist HOPPE berechtigt, pro angefangene Woche der Lieferterminüberschreitung eine Vertragsstrafe von 0,5%, maximal 5% des gesamten Auftragswertes zu verlangen. Auf Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung des Liefertermins wird die Vertragsstrafe angerechnet.

3.4 Teillieferungen und verfrühte Lieferungen sind nur zulässig, wenn HOPPE vorab ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

3.5 Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen und sonstige unabwendbaren Ereignisse berechtigen HOPPE – unbeschadet sonstiger Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung des Bedarfs von HOPPE zur Folge haben und nicht von unerheblicher Dauer sind, oder die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen.

§ 4 Versand, Gefahrtragung, Rechnungserteilung

4.1 Für die genaue Einhaltung der aufgegebenen Versandvorschriften trägt der Verkäufer allein die Verantwortung. HOPPE ist berechtigt, die Annahme von Sendungen zu verweigern, wenn HOPPE nicht am Tage des Eingangs ordnungsgemäße Versandpapiere vorliegen oder die Bestellzeichen von HOPPE nicht oder unvollständig in den Versandpapieren aufgeführt sind, ohne dass HOPPE dadurch in Annahmeverzug gerät. Die Kosten der Annahmeverweigerung trägt der Verkäufer.

4.2 Rechnungen sind HOPPE in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Aus jeder Rechnung und aus allen Versandpapieren müssen die Nummer der Bestellung, Verkäufer-Nummer sowie Artikel-Nummer ersichtlich sein. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise, so übernimmt HOPPE keine Gewähr für die Einhaltung vereinbarter Zahlungsbedingungen. Die Berechtigung des Skontoabzuges bleibt HOPPE erhalten, HOPPE gerät auch nicht in Zahlungsverzug.

§ 5 Zahlung

Ohne besondere Vereinbarung zahlt HOPPE entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug, ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware bzw. Erbringung der Leistung. Das Rügerecht von HOPPE und die Gewährleistung des Verkäufers bleiben von bereits erfolgter Zahlung unberührt.

§ 6 Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

6.1 Mängel der Lieferung, soweit es sich um offen erkennbare Mängel und Transportschäden sowie um Identitäts- oder Mengenabweichungen handelt, hat HOPPE dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Lieferung anzuzeigen. Bei allen anderen Mängeln ist die Mängelanzeige rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt.

6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen HOPPE ungekürzt zu; in jedem Fall ist HOPPE berechtigt, vom Verkäufer nach HOPPE’s Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

6.3 HOPPE ist berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Werkzeuge, Geheimhaltung

7.1 Sofern HOPPE dem Verkäufer Teile zur Be- oder Verarbeitung übergibt, behält HOPPE sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer werden ausschließlich für HOPPE vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von HOPPE mit anderen, HOPPE nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt HOPPE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

7.2 Wird eine von HOPPE beigestellte Sache mit anderen, HOPPE nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden, so erwirbt HOPPE das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt Vorstehendes entsprechend.

7.3 HOPPE behält sich das Eigentum an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen, Formen, Werkzeugen und vergleichbaren Informationen und Mitteln vor; der Verkäufer ist verpflichtet, solche Informationen und Mittel von HOPPE ausschließlich für die Herstellung der von HOPPE bestellten Waren einzusetzen und nach Abwicklung des Vertrages an HOPPE zurückzugeben. Er verpflichtet sich ferner, die HOPPE gehörenden Werkzeuge, Formen usw. zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten im Bedarfsfall unverzüglich durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er HOPPE sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadenersatzansprüche unberührt.

7.4 Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle, Formen und Werkzeuge sowie sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit HOPPE‘s vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen ohne Verletzung dieses Vertrages allgemein bekannt geworden ist.

§ 8 Schutzrecht

8.1 Der Verkäufer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Leistung Rechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2 Wird HOPPE von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, HOPPE auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; HOPPE ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Verkäufers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen und insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.3 Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Kosten und Aufwendungen, die HOPPE aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise entstehen.

§ 9 Produkthaftung

9.1 Wird HOPPE aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen oder durch behördliche Anordnung in der freien Nutzung der vom Verkäufer gelieferten Waren oder Dienstleistungen beschränkt oder gehindert, stellt der Verkäufer HOPPE auf erstes schriftliches Anfordern frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler der vom Verkäufer gelieferten Ware verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegt, trägt er insoweit die Beweislast.

9.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Verkäufer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von HOPPE durchgeführten Rückrufaktion oder behördlichen Anordnungen ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird HOPPE den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist der Geschäftssitz von HOPPE. HOPPE ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch am Sitz seines Unternehmens oder seiner Niederlassung zu verklagen.

10.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HOPPE‘s Geschäftssitz Erfüllungsort.

10.2 Für die Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

§ 11 Compliance

HOPPE erwartet von seinen Zulieferern ein verantwortungsvolles, gesetzeskonformes und nachhaltiges Handeln entlang der gesamten Lieferkette. Der Verkäufer wird die entsprechenden Vorgaben, die im Verhaltenskodex für Zulieferer der HOPPE-Gruppe niedergelegt sind, beachten und erfüllen. Die jeweils gültige Fassung ist unter www.hoppe.com/at-de/unternehmen/compliance/#Verhaltenskodex abrufbar und Bestandteil dieser Einkaufsbedingungen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.